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Oberverwaltungsgericht Hamburg lässt Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zum Wandsbeker Bordell wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (2 Bf 2/12 Z)
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Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte die Klage eines Nachbarn gegen die Zulassung des Bordells in seiner unmittelbaren Nachbarschaft zunächst abgewiesen. Das OVG hat auf Antrag des Nachbarn die Berufung hiergegen zugelassen und wird nunmehr u.a. auch die grundsätzliche Frage zu klären haben, ob in einem Gewerbegebiet, in dem „Vergnügungsstätten“ durch den Bebauungsplan ausgeschlossen worden sind, dennoch ein Bordell zugelassen werden darf und ob ein Nachbar dies hinzunehmen hat.
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