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RECHTSGEBIETE

Planungsrecht

• Straßenbau
• Eisenbahn / Schienenwege
• Wasserstraßen / Häfen
• Luftverkehr / Flughäfen
• Hochspannungsleitungen
• Raumordnungsrecht

Große Infrastrukturvorhaben wie etwa Autobahnen, Bundes- oder Landesstraßen, Schienenwege, Häfen und Flughäfen erfordern eine Bedarfs- und Raumanalyse, vor allem im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit Umwelt- und Flächenbelangen. Hierfür stellt das deutsche Recht das Instrument der Planfeststellung zur Verfügung, das in Fachgesetzen konkretisiert wird, z.B. für den Autobahn- und Bundesstraßenbau im Fernstraßengesetz des Bundes.

Das Planfeststellungsverfahren ist ein langwieriges und umfangreiches Verfahren, in das vielfältigste Belange einfließen und das viel Verständnis für die technischen und ökonomischen Zusammenhänge des Vorhabens erfordert.

Wir sind seit unserer Gründung in Planfeststellungsverfahren tätig – für Umweltverbände und Bürgerinitiativen, für Landwirte, deren Flächen überplant und in Anspruch genommen werden, für Gemeinden, deren eigene Planungen durch die Vorhaben möglicherweise eingeschränkt werden, und für andere private Betroffene, die etwa den Lärm einer neuen Straße nicht hinnehmen wollen.

Kleiner Ratgeber in Planverfahren:

Sollte in Ihrer Umgebung ein solches Vorhaben geplant sein, achten Sie auf den Stand der Planung und vor allem auf offizielle Bekanntmachungen in den örtlichen Zeitungen oder Anzeigenblättern der Gemeinden.

Die Bekanntmachung enthält die Zeitspanne, in der die Unterlagen ausgelegt werden (meist mehrere Aktenordner, die in Gemeinden oder Behörden eingesehen werden können. Oft sind die Unterlagen auch online verfügbar, wie z.B. zur Autobahnplanung der A 20 oder zur aktuellen Elbvertiefung). Sind Sie von einem Vorhaben betroffen, sollten Sie auf jeden Fall von Ihrem Einsichtsrecht Gebrauch machen.Innerhalb der auch in der Bekanntmachung genannten Frist zur Stellungnahme (Einwendungsfrist, Frist zur Übermittlung von Bedenken und Anregungen) können alle Arten von Stellungnahmen zu den Planfeststellungsunterlagen abgegeben werden.

Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, sie muss zwingend eingehalten werden. Nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, sind berechtigt, an der folgenden Anhörung teilzunehmen und ggf. später zur Wahrung eigener Rechte auch zu klagen (z.B. um besseren Schallschutz gegenüber einer Straße durchzusetzen). Es wird daher zur Rechtswahrung dringend empfohlen, selbst dann Einwendungen zu erheben, wenn dem Vorhaben grundsätzlich zugestimmt wird.

Die Einwendung muss den Absender enthalten (Vor- und Nachname, Anschrift), mit Datum versehen und unterschrieben sein und sollte insbesondere die individuelle Betroffenheit (bei Grundstücken mit Anschrift und/oder Flurstücksbezeichnung) sowie die Art der Nutzung benennen.

Es sollte angegeben werden, welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben befürchtet und welche Änderungen oder Abhilfen gefordert oder vorgeschlagen werden. Sie können aber auch zu allen anderen Themen im Zusammenhang mit der Planung Stellung nehmen und eine Antwort darauf erwarten.

Eine Kopie der Einwendung mit Eingangsstempel des Amtes oder Datum der Absendung sollte immer zurückbehalten werden, damit ggf. später der Nachweis erbracht werden kann, dass die Einwendung fristgerecht erhoben wurde.

Auf die Einwendungsphase folgt meist ein Erörterungstermin, bei dem alle Themen, die von Betroffenen angesprochen wurden, mit dem Vorhabenträger und der zuständigen Behörde besprochen werden. Dieser Termin wird ebenfalls öffentlich bekannt gemacht, oder aber die Einwender werden einzeln angeschrieben und eingeladen.

Es ist empfehlenswert, sich bereits frühzeitig an uns zu wenden, um eigene Interessen möglichst qualifiziert und effektiv in das Verfahren einzubringen. Denn unsere Erfahrung zeigt, dass eine frühe Beteiligung es oft ermöglicht, Konflikte zu beseitigen und sogar Änderungen an der Planung zu erreichen, noch bevor diese sich verfestigt.


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