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RECHTSGEBIETE

Prüfungsrecht

Prüfungsentscheidungen können für Betroffene (Schüler, Studenten, Doktoranden, Referendare, etc.) existenzielle Bedeutung haben. Unter Umständen wird der Zugang zu einem Berufsweg durch das Nichtbestehen einer Prüfung endgültig versperrt. Einen solchen schwer wiegenden Verlust an Zukunftschancen muss ein Betroffener keinesfalls in jedem Fall hinnehmen.

Denn nach neuerer Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die auf einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34-58) basiert, sind die Entscheidungen von Prüfern nicht mehr unantastbar. Prüfer dürfen vertretbare Lösungen bzw. Antworten nicht mehr als falsch bewerten. Gerichte sind unter Umständen verpflichtet, die Vertretbarkeit der Leistungen von Prüflingen durch Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Nicht nur die Bewertung einer Leistung kann im Prüfungsrecht angegriffen werden. Auch Verfahrensfehler können zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsentscheidung führen, etwa dann, wenn ein Prüfer befangen ist oder die Prüfung durch äußere Einwirkungen gestört wurde. Auch sonstige Fehler im Prüfungsverfahren, z.B. die Missachtung von Vorgaben einer Prüfungsordnung, können zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung führen. Prüfer sind im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens verpflichtet, ihre Prüfungsentscheidung zu überdenken.

Tritt ein Prüfling rechtzeitig von der Prüfung aus Krankheitsgründen zurück, hat er Anspruch auf eine Wiederholungsprüfung. Ein solcher Rücktritt muss allerdings nur genehmigt werden, wenn er „unverzüglich“ erfolgt. Hier gibt es viele Fallstricke, die unter Umständen zu einer Nichtgenehmigung des Rücktritts führen können. Besondere Schwierigkeiten bereitet das Unverzüglichkeitskriterium, wenn ein Prüfling erst später erkennt, dass er im Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig war.

In prüfungsrechtlichen Streitigkeiten ergeben sich bei Studenten und Doktoranden einige für die rechtliche Beurteilung wesentliche Maßstäbe aus den jeweils einschlägigen Prüfungsordnungen, die je nach Fachbereich erheblich differieren können. Es wäre deshalb vorteilhaft, wenn Sie uns bereits bei dem Auftaktgespräch die für Sie einschlägige Prüfungsordnung zur Verfügung stellen könnten. Eine Auftaktberatung kostet ca. 120,00 EUR.


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