RECHTSGEBIETE
ENTEIGNUNGS- UND ENTSCHÄDIGUNGSRECHT
PRIVATES BAU- UND ARCHITEKTENRECHT
Schulrecht
Die Zeiten, als das Schulrechtsverhältnis noch als „besonderes Gewaltverhältnis“ angesehen wurde, welches rechtlicher Kontrolle weitgehend entzogen war, sind seit längerem vorbei. Auch Schüler und Eltern verfügen über Rechte, die sie gegenüber der Schule und der Schulverwaltung durchsetzen können.
Die Vorstellungen von Schülern und Eltern sowie der Schulverwaltung über Einschulungsfragen, über die Zulassung zu oder die Bewertung von Prüfungen sowie über die Angemessenheit von Ordnungsmaßnahmen geraten nicht selten in Konflikt. Der staatliche Erziehungsauftrag rechtfertigt grundsätzlich keine Übergriffe in die rechtlich geschützte Sphäre von Schülern und Eltern.
Konfliktträchtig ist häufig bereits die Schulwahl. Alljährlich werden in Hamburg Grundschüler anderen Schulen zugewiesen als von den Eltern gewünscht. Eine solche „Umverteilung“ muss keinesfalls immer hingenommen werden. Sollte ein Widerspruch nicht den gewünschten Erfolg bringen, kann vor dem Verwaltungsgericht geklagt und nötigenfalls auch eine vorläufige Regelung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung angestrebt werden.
Ebenso wenig muss das Nichtbestehen einer wichtigen Prüfung in jedem Fall akzeptiert werden. Zeugnisse, Klassenarbeiten sowie sonstige Prüfungsentscheidungen können angefochten werden. Die Angriffsmöglichkeiten sind vielschichtig und können neben der Bewertung auch das Verfahren sowie die Prüfungsfähigkeit betreffen (vgl. die Ausführungen unter Prüfungsrecht). Auch die Zulassung zu Prüfungen, etwa zum Abitur, kann unter bestimmten Voraussetzungen durch einstweilige Anordnung gerichtlich erzwungen werden.
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