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AKTUELL

Zwei Verordnungsänderungen des Bundesverkehrsministeriums, die die Tätigkeit von Schiffen zu humanitären Zwecken im Mittelmeer erschweren, sind unwirksam

 

Der gemeinnützige Verein Mare Liberum hat sich u.a. die Förderung der Rettung Schiffbrüchiger aus Lebensgefahr zum Ziel gesetzt. Hierfür nutzt er zwei Schiffe, die Mare Liberum und die Sebastian K., um die Verhältnisse in den Grenzgewässern zwischen Griechenland und der Türkei in der Ägäis zu beobachten. Ziel ist es, die zuständigen Behörden zur Rettung Schiffbrüchiger zu veranlassen und umstrittene Pushbacks und Pullbacks zu dokumentieren.

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Im Jahr 2019 untersagte die zuständige Behörde auf Weisung des Bundesverkehrsministeriums das Auslaufen und die Weiterfahrt des Schiffes Mare Liberum mit der Begründung, dem Schiff fehle das erforderliche Schiffssicherheitszeugnis. Der Verein würde es nicht zu Sport- und Freizeitzwecken einsetzen. Das Schiff sei daher weder als Sportboot noch als Kleinfahrzeug im Sinne des Schiffssicherheitsrechts privilegiert. Es sei vielmehr als Frachtschiff anzusehen und nach den Regeln für Berufsschiffe zu behandeln. Dies hätte nicht nur regelmäßige Besichtigungen des Schiffes und Zeugniserteilungen erfordert, sondern auch umfangreiche und sehr teure Umbauten und Ausstattungsänderungen erforderlich gemacht. Dem hiergegen vom Verein eingereichten Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Hamburg statt (Az. 5 E 2040/19). Das Gericht stellte fest, dass der Begriff Freizeitzwecke vor allem in Abgrenzung zu beruflichen Zwecken verstanden werden müsse, so dass auch die Mare Liberum für Freizeitzwecke verwendet wird. Die Beschwerde der Behörde hatte vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg (Az. 3 Bs 124/19). 

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Unmittelbar im Anschluss an diese Entscheidungen entschied das Bundesverkehrsministerium, die zugrundeliegende Verordnungslage durch die Neunzehnte Schiffsicherheitsanpassungsverordnung zu ändern, um die bisherige Nutzung von Sportbooten und Kleinfahrzeugen für humanitäre Zwecke zu unterbinden. Dies sollte nur noch möglich sein, wenn diese Schiffe die für die Berufsschifffahrt geltenden Regelungen erfüllen. In den entscheidenden Vorschriften veränderte das Ministerium daher den Begriff des Sportbootes und Kleinfahrzeuges so, dass darunter nur noch Schiffe fallen, die zu Erholungs- und Sportzwecken genutzt werden. In Umsetzung dieser Verordnungsänderung erließ die zuständige Behörde erneut Festhalteverfügungen gegen zwei Schiffe des Vereins, die Sebastian K. und die Mare Liberum und ordnete die sofortige Vollziehung der Bescheide an. Für den vom Verein verfolgten Zweck der Beobachtung der menschenrechtlichen Lage auf der Fluchtroute zwischen der Türkei und Griechenland sei nach Auffassung der Behörde ein Schiffsicherheitszeugnis erforderlich, da es sich hierbei weder um Sport- noch Erholungszwecke handele.

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Mit seinem hiergegen gerichteten Eilantrag war der Verein vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich. Das Gericht stellte mit Beschluss-vom-02-10-2020 (Az. 5 E 3819/20) fest, dass nach summarischer Prüfung die mit der Neunzehnten Schiffsicherheitsanpassungsverordnung geänderte Begriffsbestimmung von Sportbooten und Kleinfahrzeugen nicht anwendbar sei, weil sie gegen Europarecht verstoße. Grund hierfür ist ein formaler Fehler. Das Bundesverkehrsministerium hat die Änderungen nicht – wie es erforderlich gewesen wäre – gemäß der Notifizierungsrichtlinie bei der Europäischen Kommission notifiziert. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten. Die Änderung von Schiffsicherheitsanforderungen ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine solche technische Vorschrift. Der Verstoß gegen die unionsrechtliche Notifizierungspflicht führt zur Unanwendbarkeit der geänderten Vorschriften. Über die vielen weiteren gegen die Verordnungsänderungen und Festhalteverfügungen vorgebrachten Bedenken musste das Gericht daher nicht mehr entscheiden.

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Die Entscheidung führt dazu, dass die beiden Schiffe wieder auslaufen dürfen. Die Behörde kann gegen die Entscheidung Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

 

Siehe auch:

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https://justiz.hamburg.de/aktuellepresseerklaerungen/14386034/pressemitteilung/

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/seenotrettung-das-verkehrsministerium-erschwert-die-arbeit-von-seenotrettern-a-00000000-0002-0001-0000-000172863228

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https://lagedernation.org/2020/09/11/ldn204-brand-in-moria-eu-fluechtlingspolitik-scheuer-setzt-ngo-boote-fest-antisemitismus-interview-ronen-steinke-sz-warntag-trumps-corona-luege/

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Zivile Seenotrettung vor deutschen Gerichten

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